Grillieren ist super. Darüber sind wir uns alle einig: du, ich, der Nachbar obenan, der Vermieter, die Polizei.
Aber Grillieren verursacht Rauch, das mag der Nachbar weniger. Ein Grill kann im dümmsten Fall Schäden am Haus verursachen, das findet der Vermieter weniger cool. Und Grillieren kann auch die Polizei auf den Plan rufen. Je nach Uhrzeit und Situation.
Eben: Grillieren ist super. Gerade auf dem Balkon. Aber die rechtliche Situation ist manchmal ziemlich vertrackt. Wie steht es ums Grillieren bei Mieterinnen und Mietern also allgemein?
Massgebend ist der Mietvertrag
Beginnen wir mit der guten Nachricht: In einer Situation ist die Sachlage ganz einfach. Folgt die schlechte Nachricht: Leider ist das Ganze aber nicht positiv. Viele Schweizerinnen und Schweizer haben in ihrem Mietvertrag eine Klausel, wonach das Grillieren auf dem Balkon nicht erlaubt ist. Oder nur mit Gas- oder Elektro-, aber nicht mit Holzkohlegrills. Wenn sich ein Nachbar oder der Vermieter beklagt, wird diese Person normalerweise im Recht sein. Der Hausbesitzer kann Mahnungen und letztlich auch Kündigungen deswegen aussprechen.
War schnell, oder? Und – je nach Betroffenheit – schmerzvoll oder schmerzlos. Wir erhöhen das Schwierigkeitslevel ein bisschen. Was ist, wenn im Mietvertrag nichts über Grills steht, sich der Nachbar aber über den Rauch beklagt?
Ärger mit dem Nachbarn gibt es ab und zu mal im Leben, es gehört wohl dazu … Genau deshalb gibt es im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) mehrere Paragraphen, die als Nachbarrecht bezeichnet werden. Artikel 684 besagt: «Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.» Ist lang. Will heissen: Mit Einwirkungen kann Lärm gemeint sein oder ein Paravent, der dem Nachbarn die Sonne nimmt. Oder (Grill-)Rauch. Aber wann ist eine Einwirkung denn «übermässig»? Darüber würden sich im konkreten Fall die Geister scheiden.
Ein Tipp: Sprich lieber früher mit dem Nachbarn als erst dann, wenn er Art. 684 ZGB entdeckt hat. Dann ist es zu spät.
Weitere kurze Erkenntnisse aus der rechtlichen Welt des Grillierens:
- Dein Vermieter kann nichts ohne deine Zustimmung nachträglich in den Mietvertrag eintragen lassen. Wenn er also einen Passus zum Grillieren ergänzen will, kannst du das ablehnen. Was ihm wohl nicht gerade gefallen würde. Aber dennoch.
- Wenn die Polizei wegen des Grillierens auf dem Balkon klingelt, dann ist möglicherweise nach 22 Uhr und du hast die Nachtruhe vergessen. Kennen wir alles aus Film, Funk und Fernsehen. Im dümmsten Fall kann dies aber mit einer Busse enden.
- Der Hausbesitzer hat ein Interesse daran, dass dein Balkon das Grillieren auch gut übersteht. Schäden an der Bausubstanz sind nämlich Sache der Gebäudeversicherung. Wenn du aber deinen Vorhang abfackelst, ist dies Sache der Hausratsversicherung. Nicht dass wir glauben, dass du das tust. Sondern einfach zum Sagen.
Fazit: Mietvertrag lesen, gegebenenfalls mit den Nachbarn sprechen, lieber auf einen Gas- oder Elektrogrill setzen und ab 22 Uhr bremsen.